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   VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22   

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VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22 (https://dejure.org/2022,59253)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2022 - 35 L 109.22 (https://dejure.org/2022,59253)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. August 2022 - 35 L 109.22 (https://dejure.org/2022,59253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 Abs 1 VwGO, § 18 Abs 3 SchulG, § 28 Abs 1 VwVfG, § 39 Abs 1 S 2 VwVfG, § 45 Abs 1 Nr 2 VwVfG
    (erfolgloser) Eilantrag; Vergabe eines Schulplatzes; Nelson-Mandela-Schule - NMS -; Staatliche Internationale Schule Berlins - SISB -; Jahrgangsstufe 1, Schuljahr 2022/2023; bilingualer Bildungsgang; Kontingent: "Dauerhaft in Berlin wohnend Muttersprache Deutsch"; keine ...

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 35 109.22
  • VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 3 S 85.20

    Schule besonderer pädagogischer Prägung; Staatliche Internationale Schulen;

    Auszug aus VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
    Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als die Antragstellerinnen meinen - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent "Hochmobil" an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden.

    Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3).

    Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7).

    Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14).

    Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 3 S 96.21

    Staatliche Internationale Schule - Aufnahme - Kontingent - Sonderregelung wegen

    Auszug aus VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
    Auch im Hinblick auf den Schutz der Familie bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 - juris, Rn. 13 ff. und 40 ff.).

    Ebenso wenig rechtfertigt die - bisher aufgrund der Corona-Pandemie nur vorübergehend - deutlich geringere Zahl an (anerkannten) Anmeldungen in diesem Kontingent eine von den Vorgaben des § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP abweichende Beurteilung des Kriteriums der Hochmobilität (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9).

    Ein Anspruch darauf, das Kontingent "Dauerhaft in Berlin wohnend" auf nicht nur 42 Plätze, sondern - zu Lasten des Kontingents "Hochmobil" - auf 43 oder mehr Plätze auszuweiten oder hierbei nach Sprachgruppen zu differenzieren, wofür sich in § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP gleichfalls keine Grundlage findet, besteht nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - OVG 3 S 91/21 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 16).

    Der Antragsgegner war bei seiner Abweichungsentscheidung nicht verpflichtet, alle im konkreten Fall freibleibenden Plätze aus dem Kontingent "Hochmobil" dem Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Kinder zuzuschlagen und nicht nur eine bestimmte, pauschal vorab bestimmte Anzahl von Plätzen (hier: 3 x 4 Plätze) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9).

    Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2020 - 3 S 69.20

    Schule besonderer pädagogischer Prägung; Staatliche Internationale Schulen;

    Auszug aus VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
    Auch im Hinblick auf den Schutz der Familie bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 - juris, Rn. 13 ff. und 40 ff.).

    Hierzu ist es gerechtfertigt, die spätere Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus hochmobilen Familien im Wege des Seiteneinstiegs an den Staatlichen Internationalen Schulen Berlins zu ermöglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 8 und vom 6. Januar 2022 - OVG 3 S 142/21 -, juris Rn. 6).

    Allein ein nach der Errichtung fehlendes oder - wie die Antragstellerinnen meinen - unzureichendes Schulprogramm berührt regelmäßig keine die Aufnahme betreffenden subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 5).

    Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 3 S 89.21

    Platzvergabe an den Staatlichen Internationalen Schulen für hochmobile Familien

    Auszug aus VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung setzt Hochmobilität im Sinne von § 5a AufnahmeVO-SbP voraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler ausländische Schulen in unterschiedlichen Staaten besucht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 89/21 -, juris Rn. 3).

    Weder Auswanderungsabsichten (hier dauerhafte Rückkehr in das Heimatland Ägypten) noch das Pendeln zwischen zwei beruflichen Einsatzorten erfüllen die Voraussetzungen der Hochmobilität (vgl. § 5a Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz AufnahmeVO-SbP sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 89/21 -, a.a.O.).

  • VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 5/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen der Aufnahmen in die

    Auszug aus VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
    Auch im Hinblick auf den Schutz der Familie bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 - juris, Rn. 13 ff. und 40 ff.).

    Das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der NMS erfordert eine von der Platzverteilung nach § 55a Abs. 1 und 2 SchulG abweichende Regelung der Aufnahmekriterien (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris, Rn. 13 ff.).

  • VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 193.21
    Auszug aus VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
    a) Der Antragsgegner führt mit Schriftsatz vom 15. Juni 2022 zutreffend aus, dass an der NMS nach Ziffer II Abs. 1 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019, die ab dem Schuljahr 2018/2019 gelten, drei Züge eingerichtet werden (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2021 - VG 35 L 193/21 -, juris Rn. 30).

    Überdies ist die an der NMS vorhandene Aufnahmekapazität mit Einrichtung von drei ersten Klassen erschöpft (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2021 - VG 35 L 193/21 -, juris Rn. 31).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21

    Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer bestimmten Schule

    Auszug aus VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
    Daher ist es nicht erforderlich, dass beide erziehungsberechtigten Elternteile eine Erklärung hinsichtlich der Zuordnungsentscheidung abgeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 -, juris Rn. 6 zur von nur einem Elternteil unterschriebenen Schulanmeldung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2021 - 3 S 91.21

    Staatliche Internationale Schule - Aufnahme - Kontingent - Sonderregelung wegen

    Auszug aus VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
    Ein Anspruch darauf, das Kontingent "Dauerhaft in Berlin wohnend" auf nicht nur 42 Plätze, sondern - zu Lasten des Kontingents "Hochmobil" - auf 43 oder mehr Plätze auszuweiten oder hierbei nach Sprachgruppen zu differenzieren, wofür sich in § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP gleichfalls keine Grundlage findet, besteht nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - OVG 3 S 91/21 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17

    Aufnahme in die Grundschule; (kein) Anspruch auf Erweiterung der Kapazität bzw.

    Auszug aus VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
    Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 3 S 67.18

    Anspruch auf vorläufige Aufnahme an eine Staatliche Internationale Schule

    Auszug aus VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
    Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als die Antragstellerinnen meinen - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent "Hochmobil" an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2022 - 3 S 142.21

    Beschränkung des Seiteneinstiegs an die staatlichen internationalen Schulen

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